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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5405/14

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5405/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0119.5K5405.14.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung; Traglufthalle; Schwimmbad; Nichtigkeit; Unbestimmtheit; Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschutz; Lärmimmissionen;
Normen:
VwVfG NW § 44; VwVfG NW § 37 Abs. 1;; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; 18. BImSchV § 3 Abs. 2 Nr. 2;; GG Art. 14
Leitsätze:

1. Ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NW ist ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt mit den Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt.

2. Als einen offensichtlichen Gefälligkeits-Verwaltungsakt bezeichnet man Verwaltungsakte, denen keinerlei rechtfertigender Sachverhalte zugrundeliegt.

3. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NW verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur soclhe Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können.

4. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reichen bloße Lästigkeiten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

5. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.

6. Die Frage, ob Immissionswerte eingehalten werden, kann lediglich als Anhaltspunkt für oder gegen die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens herangezogen werden, da das Gebot der Rücksichtnahme weiter greift als die schalltechnischen Regelwerke.

7. Es liegt innheralb der Risikosphäre der Kläger sich bei Erwerb ihres Grundstücks durch Akteneinsicht bei der Beklaghten über die konkrete Nutzung des Nachbargrundstücks zu informieren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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