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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4164/12

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4164/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0119.5K4164.12.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung, Aliud
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 2;; BauO NW § 75 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine Baugenehmigung kann nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird.

2. Durch eine erhebliche Änderung der zulässigen Immissionswerte und einer damit verbundene Nutzungsintensivierung, die wesentliche Auswirkungen auf das Schutzniveau der Nachbarn haben kann, nimmt die Beklagte das Vorhaben insgesamt in den Blick und trifft die Genehmigungsentscheidung gänzlich neu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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