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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3808/15

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3808/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0831.5K3808.15.00
 
Schlagworte:
Duldungsbescheid Ermessen
Normen:
AO § 191 Abs 1 Satz 1; AO § 77 Abs 2 Satz 1; GrStG § 12
 
Tenor:

Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2015 betreffend das Ladenlokal Nr.    auf dem Grundstück T.           Straße      in H.        (Kassenzeichen:      ) wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Objekt über einen Betrag von 354,23 € hinaus zu dulden.

Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2015 betreffend das Ladenlokal Nr.     auf dem Grundstück T.           Straße    in H.        (Kassenzeichen:       ) wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Objekt über einen Betrag von 545,73 € hinaus zu dulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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