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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2879/15

Datum:
12.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2879/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0812.5K2879.15.00
 
Schlagworte:
Standsicherheit; Brandschäden
Normen:
BauO NW § 61 Abs 1; BauO NW § 3; BauO NW § 15
Leitsätze:

1. Werden durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit eines Gebäudes begründet, ist die Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NW berechtigt, gegenüber der Klägerin Maßnahmen zu erlassen, mit denen ihr aufgegeben wird, durch einen Statiker nachzuweisen, dass die Standsicherheit noch gegeben ist.

2. Die Gefahr besteht auch dann, wenn sich ihr Risiko tatsächlich in den letzten Jahren noch nicht realisiert hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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