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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2478/13

Datum:
29.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2478/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0929.5K2478.13.00
 
Schlagworte:
Nichtigkeit einer Bauordnungsverfügung Verstoß gegen die guten Sitten kein Anspruch auf Rückübertragung eines Rechtsstreits auf die Kammer
Normen:
VwVfG § 44 Abs 2 Nr 4, Nr 6
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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