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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3a K 4187/15.A

Datum:
24.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3a K 4187/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0624.3A.K4187.15A.00
 
Schlagworte:
Asylrecht Rechtsbehelfsbelehrung
Normen:
AsylG; VwGO § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus der sich ergibt, dass eine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, ohne dass jedoch die anderen gesetzlich vorgesehenen Formen der Klageerhebung erschöpfend benannt werden, ist unrichtig und führt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO dazu, dass die Frist zur Erhebung der Klage ein Jahr beträgt.

 
Tenor:

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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