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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4832/14

Datum:
12.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4832/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0712.3K4832.14.00
 
Schlagworte:
Cialis potenzsteigerndes Mittel Erhöhung der Lebensqualität Beihilfe Notwendigkeit
Normen:
BBhV § 22 Abs 2 Nr 1; BBhV Anlage 5; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

Soweit § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBhV bewirkt, dass Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5 BBhV), von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, ist dies im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt. Denn in Konkretisierung des Erfordernisses der medizinischen Notwendigkeit eines Arzneimittels gewährleistet die Bestimmung eine verfahrensrechtlich adäquate Überprüfung, ob ein potenziell zur Erhöhung der Lebensqualität einsatzfähiges Präparat unabweisbar zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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