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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4291/14

Datum:
24.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4291/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1124.3K4291.14.00
 
Schlagworte:
Hyperthermie, Prostatakarzinom, Beihilfefähigkeit, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wissenschaftliche Anerkennung, Behandlungsmethode, noch nicht wissenschaftlich anerkannt, wissenschaftlich anerkannt, biologische Krebstherapie, Medizinische Leitlinie, S3-Leitlinie
Normen:
BVO NRW § 4 Abs 1 Nr 1 (2014);; VwGO § 86 Abs 1;; GG Art 33 Abs 5
Leitsätze:

1. Die Hyperthermietherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms ist nicht beihilfefähig, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. handelt (Fortführung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Dezember 2011 - 3 K 5415/08 -, juris).

2. Das Gericht darf auf die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann (hier bejaht).

3. Die sogenannte frühe komplementäre Intervention durch Kurzwellenhyperthermie ist beim Prostatakarzinom auch nicht als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode beihilfefähig, weil unabhängig von der Möglichkeit der alsbaldigen wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode im Frühstadium des Prostatakarzinoms jedenfalls wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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