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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4064/16

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 4064/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0714.3K4064.16.00
 
Schlagworte:
Erledigung der Hautpsache; Untätigkeitsklage; Kosten; Billigkeit
Normen:
VwGO § 75; § 161 Abs 2; § 161 Abs 3; § 173; ZPO § 264 Nr 2
Leitsätze:

Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den begehrten, jedoch ablehnenden Widespruchsbescheid und erklärt der Kläger daraufhin die Hauptsache mit Zustimmung der Behörde für erledigt, so entfällt die Kostenprivilegierung nach § 161 Abs. 3 VwGO, wenn er an seinem materiellen Klageziel festhält und mit einer neu erhobenen Klage die Aufhebung des Wiederspruchsbescheides begehrt.

Ist demnach nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, so sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn ihm das entstandene Kostenrisiko zuzurechnen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine prozessual sachgerechte Umstellung der Bescheidungsklage auf eine Verpflichtungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil dies vor dem Hintergrund der zuvor in einem neuen Verfahren erhobenen Verpflichtungsklage mit dem gleichen Klageziel doppelte Rechtshängigkeit begründen würde.

 
Tenor:
 
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