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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2783/14

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 2783/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0316.3K2783.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 422/16
Schlagworte:
Beihilfe; Einrichtung der Behindertenhilfe; Eingliederungshilfe; stationäre Pflege; Pflegeheim; Sozialhilfe; Sozialhilfe für Beamte; ergänzender Beihilfeanspruch; Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Normen:
SGB XI §§ 43 a, 71 Abs. 2, 71 Abs. 4, 72 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 2; VwGO § 166; LBG NRW § 77 Abs. 3; ZPO §§ 114, 115; GG Art. 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 5;; BVO NRW §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5d, 5d Abs. 6, 12 Abs. 4, 12 Abs. 5 Satz 2;
Leitsätze:

1. Die in BVO NRW § 5 c Abs. 6 vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Anwendungen, die auf Grund der Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe entstehen, auf 256,00 €, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Beamte bzw. Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen müssen sich im Hinblick auf ihre Alimentation durch den Dienstherrn nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verweisen lassen (hier verneint).

3. Eine über die Gewährung von Beihilfe hinausgehende Unterdeckung bezüglich er Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe ist durch sozialrechtliche Ansprüche zu decken, wenn sich der Beamte oder Versorgungsempfänger im sozialhilferechtlichen Sinne nicht selbst helfen kann (§ 2 BSHG), weil die Deckung dieser Kosten nicht zur Alimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers gehört.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus H.             wird abgelehnt.

 
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