Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2665/14

Datum:
04.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2665/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0304.3K2665.14.00
 
Schlagworte:
Erhöhtes Unfallruhegehalt; Dienstunfall; posttraumatische Belastungsstörung
Normen:
LBeamtVG NRW § 37 Abs. 2 Nr. 1;; BeamtVG § 37 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1. Niveaugleich ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht.

2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es aus, dass der Beamte in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und als mittelbare Folge einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung seiner seelischen Integrität, erlitten hat (hier verneint).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank