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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1277/13

Datum:
18.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1277/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1118.3K1277.13.00
 
Schlagworte:
Privatklinik, Vergleichskrankenhaus, Klinik der Maximalversorgung, Fallpauschale, Beihilfe, Zweibettzimmerzuschlag, allgemeine Krankenhausleistungen
Normen:
BBhV § 6 Abs 1 in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2009; (BGBl. I S. 3922) - a.F., BBhV § 26 Abs 1, Abs 2 Satz 1 a.F.; GG Art 33 Abs 5, VwGO § 155 Abs 1 Satz 3
Leitsätze:

1. Bei – medizinisch notwendigen – Behandlungen in Krankenhäusern, die das Kran-kenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (im Folgenden: Privatkliniken), sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.

2. Ausnahmsweise und nur dann, wenn die nach Fallpauschalen abgerechnete Behandlungsmethode aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint,sind die Kosten der Privatklinik unmittelbar aus § 6 Abs. 1 BBhV a.F. in voller Höhe beihilfefähig (hier: verneint).

3. Es ist nicht sachwidrig, das nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung zur vergleichsweisen Ermittlung der Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen für den Aufenthalt in einer Privatklinik heranzuziehen.

4. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet regelmäßig nicht die Gewährung von Beihilfeleistungen auf Aufwendungen für stationäre Aufenthalte in Privatkliniken über das von der Beihilfeverordnung vorgesehene Maß hinaus.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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