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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a L 2399/16.A

Datum:
17.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2a L 2399/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1017.2A.L2399.16A.00
 
Normen:
AsylG § 71a VRL Art 28
Leitsätze:

Die Annahme eines Zweitantrags im Sinne des § 71a AsylG setzt voraus, dass das Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist.

Nur wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, kann es ein Zweitverfahren nach § 71a AsylG durchführen. Der negative Ausgang des Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss feststehen.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C.       aus Dortmund beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2a K      gegen die in dem Bescheid vom           enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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