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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 5150/16.A

Datum:
14.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 5150/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1014.2A.K5150.16A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität in Pakistan
Normen:
AslyG § 3, 3b
Leitsätze:

Praktizierende Homosexuelle sind in Pakistan Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Die Auskunftslage spricht insgesamt dafür, dass die Art. 377 PPC für homosexuelle Handlungen enthaltenden Androhung einer Haftstrafe jedenfalls in Einzelfällen auch tatsächlich vollzogen wird. Homosexuelle müssen zudem mit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure rechnen, gegen die staatlichen Stellen keinen Schutz zu bieten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 7. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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