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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 4529/16.A

Datum:
14.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 4529/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1014.2A.K4529.16A.00
 
Schlagworte:
Häusliche Gewalt Pakistan geschlechtsspezifische Verfolgung
Normen:
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3c Nr. 3
Leitsätze:

Häusliche Gewalt in Pakistan kann eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen.

Gefahren durch häusliche Gewalt gegenüber Frauen sind dem pakistanischen Staat zuzurechnen und knüpften an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich an ihr Geschlecht an. Es besteht eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und dem unterlassenen Schutz des pakistanischen Staates. Aufgrund ihres Geschlechts haben Frauen in der pakistanischen Gesellschaft kaum Möglichkeiten, sich des Angriffs durch ihre Verfolger zu erwehren. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat derzeit nicht bereit ist, Frauen ausreichenden Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 30. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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