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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3697/15.A

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 3697/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0219.2A.K3697.15A.00
 
Schlagworte:
Hemmung der Überstellungsfrist in Verfahren nach der Dublin III-VO; Systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems (verneint)
Normen:
Dublin III-VO Art 29 Abs 2; Dublin III-VO Art 27 Abs 3; AsylG § 27a; AsylG § 34a
Leitsätze:

1. Es besteht eine planwidrige Regelungslücke in der Dublin III-Verordnung bezüglich der Frage, wie die Überstellungsfrist in Ansehung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag erfolglos ist.

2. Diese Regelungslücke ist interessengerecht durch die Annahme einer Ablaufhemmung für die Dauer eines erfolglosen Eilverfahrens zu schließen.

3. Es bestehen auch in Ansehung der unzureichenden Lebenssituation von anerkannten international Schutzberechtigten keine Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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