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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 2466/15.A

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 2466/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0219.2A.K2466.15A.00
 
Schlagworte:
Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien; Anerkannter subsidiär Schutzberechtigter; Stichtagsregelung der Art. 52 Abs. 1 VRL-2013; Abschiebungsandrohung als milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 3;; AufenthG § 60 Abs. 2 Satz 2;; AsylG § 26a; AsylG § 31 Abs. 4; GG Art. 16a Abs. 2
Leitsätze:

1. Auch vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge dürfen als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. (entgegen BVerwG), Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 - 1 B 41.15 -, juris).

2. International Schutzberechtigten droht im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

3. Die Androhung der Abschiebung stellt kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung dar.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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