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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1537/15

Datum:
11.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1537/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0111.2L1537.15.00
 
Schlagworte:
Vergnügungssteuer, Personalcomputer, Internet-PC, Gaststätte, Unterhaltungsspielgerät, Spielhalle
Normen:
GG Art. 105 Abs 2a,; VwGO § 80 Abs. 5,; GewO § 33i Abs. 1
Leitsätze:

Eine Satzungsvorschrift, die für Aufstellorte außerhalb von Spielhallen die bloße technische Eignung von PCs mit Internetzugang für die Nutzung zum Spielen zum Anlass nimmt, einen Vergnügungssteuertatbestand zu begründen, ist mit Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3061/15 wird angeordnet, soweit der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. August 2015 und vom 22. September 2015 einen Betrag von mehr als 1.500 Euro festsetzt.

                            Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 73,7 %  und der Antragssteller zu 26,3 %.

 
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