Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4032/15

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4032/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0219.1K4032.15.00
 
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Einstellung Höchstaltersgrenze Folgenbeseitigungslast Folgenbeseitigungsanspruch
Normen:
GG Art 33 Abs 2, LBG NRW § 15a
Leitsätze:

1. Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris Rdnr. 93, folgt, dass auch § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

2. Einem Beamtenbewerber kann ein Überschreiten der in § 15a LBG NRW normierten Höchstaltersgrenze, die mit Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) in das LBG NRW eingefügt wurde, nicht entgegengehalten werden, wenn seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor der Entscheidung des BVerfG vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – auf der Grundlage von § 8 LVO NRW in der Fassung vom 28. Januar 2014 abgelehnt wurde und diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Dem Beklagten obliegt in einem solchen Fall eine Folgenbeseitigungslast gegenüber dem Beamtenbewerber (Anschluss an OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 –).

3. Für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des dem Dienstherrn nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW eingeräumten Ermessens, mithin eine faktische Verpflichtung des Dienstherrn auf Übernahme eines Beamtenbewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Probe, ist zu fordern, dass sämtliche sonstige Einstellungsvoraussetzungen wie etwa seine Eignung für das angestrebte Amt im Zeitpunkt seiner Bewerbung erfüllt waren bzw. nunmehr sind.

4. Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die erst nach verfassungsge-richtlicher oder höchstrichterlicher Beanstandung einer Höchstaltersgrenze gestellt werden, lösen selbst bei nachfolgender Ablehnung durch den Dienstherrn eine Folgenbeseitigungslast nicht aus (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 – juris, Rn. 81; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 – juris, Rn. 42).

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der inzidenter im Arbeitsvertrag mit der Bezirksregierung B1.        vom 13./22. Oktober 2014 enthaltenen Ablehnung verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank