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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2017/14

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2017/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0219.1K2017.14.00
 
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Einstellung Höchstaltersgrenze Folgenbeseitigungslast Folgenbeseitigungsanspruch
Normen:
GG Art 33 Abs 2, LBG NRW § 15a
Leitsätze:

1. Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris Rdnr. 93, folgt, dass auch § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

2. Einem Beamtenbewerber kann ein Überschreiten der in § 15a LBG NRW normierten Höchstaltersgrenze, die mit Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) in das LBG NRW eingefügt wurde, nicht entgegengehalten werden, wenn seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vor der Entscheidung des BVerfG vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – auf der Grundlage von § 8 LVO NRW in der Fassung vom 28. Januar 2014 abgelehnt wurde und diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Dem Beklagten obliegt in einem solchen Fall eine Folgenbeseitigungslast gegenüber dem Beamtenbewerber (Anschluss an OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 –).

3. Für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des dem Dienstherrn nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW eingeräumten Ermessens, mithin eine faktische Verpflichtung des Dienstherrn auf Übernahme eines Beamtenbewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Probe, ist zu fordern, dass sämtliche sonstige Einstellungsvoraussetzungen wie etwa seine Eignung für das angestrebte Amt im Zeitpunkt seiner Bewerbung erfüllt waren bzw. nunmehr sind.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N°°°°° vom 2. April 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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