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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1765/15

Datum:
19.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1765/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0119.19L1765.15.00
 
Schlagworte:
großer Hund; Haltungsuntersagung; Anleinpflicht; Abgabeanordnung; Verwaltungszwang; Frist; unmittelbarer Zwang; Sicherstellung; Verwahrung
Normen:
LHundeG NRW § 12 Abs. 2; LHundeG NRW § 11; VwVG NRW § 63 Abs. 1 Satz 2; VwVG NRW § 62; PolG NRW § 43
Leitsätze:

Soll eine Unterlassung erzwungen werden, steht die Bestimmung einer Frist zur Erfüllung der Unterlassungspflicht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW im Ermessen der Behörde. Dabei kann zu berücksichtigen sein, ob die Umsetzung des Unterlassungsgebots ein positives Tun voraussetzt. Ist zur Abgabe eines Hundes eine Frist bestimmt, liegt eine entsprechende Frist zur Unterlassung der weiteren Haltung des Hundes auf der Hand.

Die Sicherstellung und Verwahrung eines Hundes ist zu unterscheiden von dem unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung einer Abgabeanordnung.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

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