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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1065/16

Datum:
24.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1065/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0624.19L1065.16.00
 
Schlagworte:
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage gegen die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik; Antragsbefugnis einer abgelehnten Bewerberin
Normen:
PIDV § 3
Leitsätze:

1. § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV vermittelt Drittschutz nur denjenigen Bewerbern, die sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PIDV erfüllen.

2. Es spricht vieles dafür, dass sich dem Gesetz über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen (PIDG NRW) keine Kontingentierung der Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen entnehmen lässt

 
Tenor:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

 
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