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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5644/15

Datum:
13.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5644/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0913.19K5644.15.00
 
Schlagworte:
Gaststätte; Betäubungsmittel; Handel; Gastwirt; Duldung; Aufsichtspflicht; Unzuverlässigkeit
Normen:
GewO § 15 Abs. 2; GastG § 31, § 4 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Ein Gastwirt ist dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer (hier: Handel mit Betäubungsmitteln) duldet, indem er notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Die Pflicht zum Tätigwerden besteht dabei nicht nur, wenn der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat, sondern auch, wenn er diese Kenntnis bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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