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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5500/15

Datum:
27.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5500/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0927.19K5500.15.00
 
Schlagworte:
Gewinnerzielungsabsicht konzerninterne Bewachungstätigkeit Profifußballclub Ordnerdienste
Normen:
GewO § 15 Abs. 2; GewO § 34a
Leitsätze:

1. Eine für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit lediglich auf Kostendeckung ausgerichtet ist, weil das Bewachungsunternehmen gegenüber seiner Konzernmutter nur die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnet und etwaige Gewinne über einen Gewinnabführungsvertrag abführen muss, mit dem sich die Konzernmutter zugleich zur Übernahme jeglicher Verluste verpflichtet hat.

2. Die Gewinnerzielungsabsicht muss sich gerade auf die in Rede stehende Bewachungstätigkeit beziehen und darf nicht nur die Gewinnerzielung im Rahmen einer anderen Geschäftstätigkeit (hier: Profifußball) fördern.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. November 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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