Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5025/15

Datum:
27.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5025/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0927.19K5025.15.00
 
Schlagworte:
Versandhandelerlaubnis; Präsenzapotheke; Rezeptsammelstelle; Untersagung
Normen:
ApBetrO § 24; ApoG § 11a;; AMG § 43 Abs. 1; AMG § 69 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Eine Ausnahme vom Verbot des § 24 ApoBetrO greift nur ein, wenn eine Rezeptsammelstelle im Versandhandel betrieben wird.

2. Eine Rezeptsammelstelle wird im Versandhandel betrieben, wenn sie einem tatsächlich praktizierten Vertriebsweg des Versandhandels zuzuordnen ist, welcher vom Versorgungssystem einer Präsenzapotheke abzugrenzen ist. Es ist nicht maßgeblich, ob der Betroffene Inhaber einer Versandhandelerlaubnis ist.

3. Zur Abgrenzung eines Versandhandels zum Vertriebsweg einer Präsenzapotheke.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank