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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4476/14

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4476/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0308.19K4476.14.00
 
Schlagworte:
gefährlicher Hund; Halter; Untersagung der Hundehaltung; erweiterte Untersagung der Hundehaltung; Ermessen
Normen:
§§ 3, 12 LHundG
Leitsätze:

Halter eines Hundes bleibt, wer den Hund tatsächlich an eine im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht geeignete Person abgegeben hat.

Die Ermessensausübung bei der erweiterten Untersagung der Haltung von Hunden nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG erfordert Erwägungen, ob eine künftige Hundehaltung zu erwarten und dabei zu befürchten ist, dass die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht des Gesetzes nicht beachtet werden.

Die Anordnung, den Hund an eine von der Ordnungsbehörde festgelegte Stelle, insb. ein bestimmtes Tierheim, abzugeben, ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht nur die Anordnung, dass der Hund an eine geeignete Person oder eine geeignete Stelle abzugeben ist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2014 wird in Punkt 3 und in Punkt 4, soweit die Beklagte diese Regelung aufrechterhalten hat, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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