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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3778/14

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3778/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0308.19K3778.14.00
 
Schlagworte:
Gefährlicher Hund; Erlaubnis; Entziehung; Abgabe; Tierheim; Sicherstellung; unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme
Leitsätze:

Die Anordnung, den Hund an eine von der Ordnungsbehörde festgelegte Stelle bzw. ein bestimmtes Tierheim abzugeben, ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht nur die Anordnung, dass der Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

Zur Vollstreckung einer auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG gestützen Abgabeanordnung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. August 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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