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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3630/15

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3630/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0308.19K3630.15.00
 
Schlagworte:
Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW; überlagernde Verantwortlichkeit einer Tiertrainerin; erweiterte Untersagung der Haltung und des Führens von Hunden; Ermessen; Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Haltungsuntersagung
Normen:
LHundG NRW § 4; LHundG NRW § 5; LHundG NRW § 12; VwVG NRW § 63 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Pflichten nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW trägt der Halter. Er kann seine Aufsichtspflicht über seinen Hund nicht auf eine andere Person, auch nciht auf eine Tiertrainerin, übertragen, wenn er selber beim Führen des Hundes anwesend ist.

2. Die Ermessensausübung bei der erweiterten Untersagung der Haltung von Hunden nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW erfordert Erwägungen, ob eine künftige Hundehaltung zu erwarten und dabei zu befürchten ist, dass die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichten des Gesetzes nicht beachtet werden.

3. Wird zur Durchsetzung einer Haltungsuntersagung ein Zwangsgeld angedroht, so muss die Behörde im Rahmen ihres Ermessens Erwägungen anstellen, ob eine Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eingeräumt wird, wenn die Befolgung des Unterlassungsgebots ein positives Tun voraussetzt.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ziffern II.2 und III.1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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