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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2027/15

Datum:
18.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2027/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0718.19K2027.15.00
 
Tenor:

Ziffer I.2  und Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. März 2015 werden aufgehoben.

Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30.März 2015 wird aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung 90,00 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweiligen Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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