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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a L 1537/16.A

Datum:
04.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17a L 1537/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0704.17A.L1537.16A.00
 
Schlagworte:
Serbien Roma Folgeantrag Abschiebungsmitteilung Einstweilige Anordnung Verfahrensrichtlinie Kein verfahrensrechtliches Bleiberecht
Normen:
Richtlinie 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5, Art. 46 Abs. 6 lit. b) Var. 3 Art 33 Abs.; lit d), AsylG § 71 Abs. 5 Satz 1, VwGO § 123
Leitsätze:

1. Aus Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU folgt für Schutzsuchende kein Bleiberecht für die Dauer eines Klageverfahrens gegen einen ablehnenden bundesamtlichen Bescheid, mit dem ein Folgeantrag mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ohne neue Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung abgelehnt wird (Art. 46 Abs. 6 lit. b) Var. 3, Art. 33 Abs. 2 lit d.) und Art. 40 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU).

2. Die Tenorierung einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, trägt der unionsrechtlichen Bindungswirkung des Richtlinienrechts aus Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU ausreichend Rechnung. Richtlinienrecht bindet die Mitgliedstaaten grundsätzlich nur hinsichtlich der Finalität und nicht hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Tenorierung (gemäß Art. § 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU wird ein nicht von Wiederaufnahmegründen getragener Asylfolgeantrag "als unzulässig betrachtet").

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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