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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 355/16

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 355/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0316.17L355.16.00
 
Schlagworte:
Aufenthalts- und Betretungsverbot Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung erledigte Polizeiverfügung Bestandskraft fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung Zustellung gegen Empfangsbekenntnis Zustellungsmängel Verhältnismäßigkeit Mittellosigkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; PolG NRW § 53; PolG NRW § 56; PolG NRW 2 Abs 3;; VwVfG NRW § 44 Abs 1; LZG NRW § 5; LZG NRW § 8
Leitsätze:

1. Kein Eilrechtsschutz eines behauptet Mittellosen gegen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid wegen wiederholter Verstöße gegen mehrere Polizeiverfügungen (Aufenthalts- und Betretungsverbote), die zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig sind und Bestandskraft erlangt haben.

2. Grundsätzlich kann auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Bei Sozialhilfeempfängern darf die Behörde Zwangsgeld allerdings nur in einer Höhe androhen und festsetzen, dass eine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist.

3. Der ratierlichen Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1440,00 Euro steht die Mittellosigkeit, der Bezug von Sozialleistungen oder anderen staatlichen Leistungen nicht grundsätzlich entgegen.

4. Die "Ansammlung" von verwirkten Zwangsgeldern vor einer gemeinsamen Festsetzung verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 360,00 Euro festgesetzt.

 
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