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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4420/13

Datum:
10.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4420/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0610.17K4420.13.00
 
Schlagworte:
Abschleppmaßnahme, absolutes Halteverbot, Gebühr, geschäftsmäßiger Transport, Ladezone, Lieferverkehr, Lieferzone
Normen:
VwVG NRW § 77 Abs. 1, StVO § 41, Anlage 2 Zeichen 283 StVO,; Zusatzzeichen 1026-35
Leitsätze:

Ein "geschäftsmäßiger Transport" i. S. d. Zusatzzeichens 1026-35 "gewerblicher Lieferverkehr frei" liegt unabhängig von Art und Umfang des beförderten Gegenstandes vor, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbetriebes erforderlich ist.

Ein Transport von Gegenständen, der in einem nur irgendwie gearteten entfernten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb steht, stellt keinen Lieferverkehr dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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