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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3954/14

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3954/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0428.17K3954.14.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, tiefgreifender Grundrechtseingriff, Aufenthalts- und Betretungsverbot, gewaltbereiter Fan, Datei "Gewalttäter Sport", Gruppenzugehörigkeit, Gefahrenprognose, Vermummung, szenekundige Beamte
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 analog; PolG NRW § 34 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein erledigtes Aufenthalts- und Betretungsverbot bei Erklärung der Behörde, aufgrund der bisherigen Erkenntisse ein solches Verbot nicht erneut zu erlassen (fehlende Wiederholungsgefahr).

2. Ein Rehabilitationsinteresse erfordert eine Außenwirkung des angefochtenen und erledigten Bescheids, die bei ausschließlicher Bekanntgabe dem Adressaten gegenüber fehlt.

3. Die Gefahrenprognose im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW darf an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins anknüpfen. Auf den (strafrechtlichen) Nachweis individueller Schuld oder der Begehung gewalttätiger Handlungen kommt es im Rahmen der präventiv ausgerichteten Gefahrenprognose nicht an

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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