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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 400/15

Datum:
09.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 400/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1109.15K400.15.00
 
Schlagworte:
ausländischer Studienabschluss; Ehegatte; teleologische Reduktion
Normen:
BAföG § 7 Abs 1 Satz 1; BAföG § 7 Abs 3;; BAföG § 8 Abs 4;; BAföG § 11 Abs 2 Satz 2
Leitsätze:

Ausländische Auszubildende haben - nach abgeschlossener berufsqualifizierender Ausbildung im Ausland - unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit bestand, die Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren, der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und es dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen (teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG).

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. P.       °°°° in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom °°. K.      °°°° verpflichtet, der Klägerin für ihr Bachelorstudium Soziale Arbeit an der Universität E.        -F.     für den Bewilligungszeitraum 10/14 – 09/15 dem Grunde nach Ausbildungsförderung insoweit zu bewilligen, als dass die Voraussetzungen des § 7 BAföG vorliegen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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