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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a K 5393/16.A

Datum:
06.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14a K 5393/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1206.14A.K5393.16A.00
 
Schlagworte:
Untätigkeitsklage Gegenstandswert Regelwert Halbierung
Normen:
RVG § 30; RVG § 30 Abs 1; RVG § 30 Abs 2
Leitsätze:

Allein der Umstand, dass eine Klage als Untätigkeitsklage erhoben wird, rechtfertigt nicht bereits eine Reduzierung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG. Es ist eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich, die auf das Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung abstellt.

 
Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf Antrag der Beteiligten auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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