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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2356/16

Datum:
05.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 2356/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1005.14L2356.16.00
 
Schlagworte:
Auflage Versammlung Aufzug Standkundgebung Hooligan Gefahrenprognose Gefahrprognose Darlegungslast Tatsache tatsachengestützte Annahme
Normen:
GG Art 8; VersG § 15
Leitsätze:

1. Zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 VersG ist eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose erforderlich, die auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen beruhen muss. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände liegt bei der Versammlungsbehörde.

2. Allein der Umstand, dass an der Versammlung auch Personen teilnehmen, die aufgrund ihrer andernorts deutlich gewordenen Neigung zu Gewalttätigkeiten als abstrakt gefährlich angesehen werden können, rechtfertigt keine beschränkenden Auflagen nach dem Versammlungsrecht. Etwaige Straftaten einzelner Versammlungsteilnehmer rechtfertigen ein Einschreiten gegen die gesamte Versammlung nur unter strengen Voraussetzungen.

3. Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten sei. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. (Anschluss an BVerfG 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09).

4. Mit Blick auf die Bedeutung des in Art. 8 GG gewährten Grundrechts rechtfertigen weder der Umstand, dass einem Aufzug abstrakt ein höheres Gefahrenpotential innewohnt als einer Standkundgebung noch die Tatsache, dass die Begleitung eines mit Blick auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als "kritisch" angesehenen Demonstrationszuges einen erheblichen Aufwand erfordern kann, ohne das Hinzutreten weiterer konkreter und tatsachengestützter Anhaltspunkte eine Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 6579/16 -des Antragstellers gegen die in Ziffer 1.    der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 30. September 2016 enthaltene Auflage    zur Durchführung der Versammlung als Standkundgebung wird wiederhergestellt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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