Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2169/15

Datum:
15.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 2169/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0115.14L2169.15.00
 
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag Vollstreckung Forderungspfändung Kontopfändung Tübingen
Normen:
VwVG NRW §1; VwVG NRW § 56; VO VwVG NRW § 2; VO VwVG NRW § 4; VwVG NRW § 44; VwVG NRW § 40; VwVG NRW § 6
Leitsätze:

Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsrecht nach dem 8. Buch der ZPO (§§ 704ff.) bedarf es zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung keiner Einschaltung eines Gerichts. Vollstreckungstitel ist der Beitragsbescheid.

Bereits aus der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung geht unmittelbar hervor, dass "Vollstreckungsgläubiger" der Forderung allein die "Landesrundfunkanstalt WDR" ist und der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" diese lediglich vertritt, also nicht in eigener Zuständigkeit, sondern im Auftrag tätig geworden ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Gläubiger hinreichend identifizieren zu können.

 
Tenor:

2.              Der Streitwert wird auf 388,83 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank