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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1284/16

Datum:
01.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1284/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0601.14L1284.16.00
 
Schlagworte:
Vorbeugender Rechtsschutz Hinweis Auflage Redner Versammlung Volksverhetzung Rechtsschutzinteresse
Normen:
VwGO § 123; StGB § 130; VersG § 15;; GG Art. 8; GG Art. 5
Leitsätze:

1. Der Hinweis, bestimmte, möglicherweise bei der Versammlung auftretende Redner von vorneherein daran zu hindern, an der Meinungskundgabe der Versammlung mitzuwirken, ist dazu geeignet, nicht nur auf die äußere Gestaltung der Meinungskundgabe schon im Vorfeld der Versammlung Einfluss zu nehmen, sondern den Anmelder einer Versammlung dazu zu veranlassen, auch den Inhalt seiner Meinungskundgabe durch eine Beschränkung oder Veränderung der Liste der auftretenden Redner zu verändern. Allein die Ankündigung solcher Maßnahmen kann daher bereits im Vorfeld der Versammlung und ohne dass es schon zu konkreten Auflagen oder Maßnahmen der Versammlungsbehörde gekommen ist, einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 8 GG und möglicherweise auch Art. 5 GG darstellen.

2. Die Versammlungsbehörde kann, auch im Vorfeld einer Versammlung - unterhalb der Schwelle einer Nebenbestimmung oder Auflage - rechtliche Hinweise erteilen und künftige (rechtmäßige) Maßnahmen ankündigen.

 
Tenor:
 
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