Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3657/14

Datum:
18.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3657/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1018.14K3657.14.00
 
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag Fahrzeug Betrieb Betriebsfahrzeug Leasing Leasingfahrzeug Mietfahrzeug Mietwagen Inhaber Halter
Normen:
GG Art 3 RBStV § 5 RBStV § 6; RBStV § 7; RFinStV § 8
Leitsätze:

1. Der Begriff des Inhabers eines Kraftfahrzeugs ist im Rundfunkrecht legaldefiniert und kann vom straßenverkehrsrechtlichen Halterbegriff abweichen.

2. Die Fahrzeuge, die von einem Geschäftsunternehmen gegen Entgelt einem Dritten zur privaten Nutzung überlassen werden, sind Betriebsfahrzeuge im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, die zu den geschäftlichen Zwecken des Unternehmens genutzt werden.-

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank