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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3620/14

Datum:
18.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3620/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0218.14K3620.14.00
 
Schlagworte:
Härte Härtefall Rundfunkbeitrag Student Wohnheim Wohnung Zimmer Wohngeld BAFöG Studentenwohnheim Betriebsstätte Bescheid Beitragsservice Behindertenheim Behindertengerecht Gemeinnützig Betreiber
Normen:
RBStV § 3; RBStV § 4; RBStV § 5; RBStV § 6; RBStV § 7; RBStV § 10
Leitsätze:

1. Ein Zimmer in einem Studentenwohnheim ist eine Wohnung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllt sind und sich die Beziehung zwischen Bewohner und Einrichtungsbetreiber in einem reinen Mietverhältnis erschöpft.

2. Allein die barrierefreie und behindertengerechte räumliche Ausstattung sowie die Gemeinützigkeit des Betreibers des Wohnheims machen das Heim nicht zu einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 RBStV

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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