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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3458/10

Datum:
19.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3458/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0419.14K3458.10.00
 
Schlagworte:
Versammlung Auflage Versammlungsbestätigung Aufzugsweg Hilfsmittel Reihe Block Zug Bestimmtheit Transparent Stange Fahne Aufzug Wegstrecke Marschordnung
Normen:
GG Art. 8, VersG § 15
Leitsätze:

1. Die Versammlungsbehörde darf bei ihrer Gefahrenprognose bei einer vergleichbaren Versammlungsanmeldung das frühere Verhalten von Vrsammlungsleitern und zu erwartenden Versammlungsteilnehmern in Ihre Erwägungen einstellen. Die Prognose muss aber auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen, bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für die Anordnung beschränkender Auflagen liegt bei der Versammlungsbehörde.

3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen hinsichtlich bei der Versammlung mitgeführter Hilfsmittel und deren Verwendung

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Auflagen zu Ziffern 1) und 6) in dem Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2010 rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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