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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1667/14

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1667/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0413.13K1667.14.00
 
Schlagworte:
Duldungsbescheid, öffentliche Last. Säumniszuschläge
Normen:
AO § 191, KAG NRW § 77 Abs 2, ZVG § 6 Abs 5, § 10 Abs 1 Nr 3
Leitsätze:

Bei Säumniszuschlägen auf rückständige Benutzungsgebühren handelt es sich nicht um auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten.

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 KAG NRW sind allein die Benutzungsgebühren nicht hingegen Nebenleistungen Gegenstand der öffentlichen Last.

Die Qualität von Säumniszuschlägen als öffentliche Lasten ergibt sich auch nicht aus

§ 10 Abs., 1 Nr. 7 ZVG

 
Tenor:

Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2014 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Grundstück M.------straße 36 wegen Säumniszuschlägen in Höhe von 871,50 Euro zu dulden.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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