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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2545/15

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2545/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0216.12L2545.15.00
 
Schlagworte:
Anforderungsprofil Statusamt Dienstosten Stellenbesetzung Beförderung konstitutiv deklaratorisch Funktion Auswahlverfahren
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Das Statusamt (und nicht der Dienstposten) ist grundsätzlich auch dann maßgeblich für das Anforderungsprofil bei einer Stellenbesetzung, wenn sich die Ausschreibung nicht nur an Beamte, sondern auch an Tarifbeschäftigte richtet.

 
Tenor:

1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die auf der Grundlage der internen Ausschreibung vom 14. August 2015 zu besetzende Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Widerspruchs- und Rechtsstelle“ im K.         I.     , Standort L.       Straße °, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 12 K 5524/15 mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen, die diese selbst tragen.

2.Der Streitwert wird auf 12.909,41 EUR festgesetzt.

 
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