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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2512/15

Datum:
05.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2512/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0105.12L2512.15.00
 
Schlagworte:
Feuerwehr Arbeitszeit Nebentätigkeit Genehmigung Höchstarbeitszeit
Normen:
GG Art 2 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; GG Art 33 Abs 5; LBG NRW § 49 Abs 1 Satz 1; LBG NRW § 48 Abs 2 Satz 3
Leitsätze:

Ist die nach der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden durch die in der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (NRW) festgeschriebene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vollumfänglich ausgeschöpft, verbleibt für die Genehmigung zusätzlicher Nebentätigkeiten kein Raum mehr.

 
Tenor:

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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