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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2332/15

Datum:
21.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2332/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0321.12L2332.15.00
 
Schlagworte:
Abbruch; Stellenbesetzungsverfahren; Beförderung; sachlicher Grund; Neuorganisation; Eintritt in den Ruhestand; Organisationsermessen
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist gegeben, wenn der Eintritt in den Ruhestand des bisherigen Amtsinhabers hinausgeschoben wird und/oder eine Neuorganisation des maßgeblichen Bereichs ernsthaft erwogen wird.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,-- Eurofestgesetzt.

 
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