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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2228/16

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2228/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:1201.12L2228.16.00
 
Schlagworte:
Beförderungsdienstposten Frauenförderung Bestenauslese dienstliche Beurteilung Gesamtergebnis Ausschärfung Vorbeurteilungen Auswahlentscheidung
Normen:
GG Art 33 Abs 2; GG Art 3 Abs 2 S 2; LBG NRW § 19 Abs 6
Leitsätze:

1. Bei der anlässslich der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens vorzunehmenden Auswahlentscheidung darf bei gleichem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen einer Beamtin und eines Beamten nicht auf die "Ausschärfung" der dienstlichen Beurteilungen und erforderlichenfalls auf die Bewertung der Vorbeurteilungen verzichtet werden.

2. § 19 Abs. 6 Sätze 2, 3 LBG NRW vermag als einfach gesetzliche Regelung zur Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) die Anforderungen an die durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebene Ermittlung des Bestqualifizierten nicht zu verkürzen.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, einen der beiden der Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW zuzuordnenden (Beförderungs-)Dienstposten – Stellen 33/1226 und 33/1326 „Schutzkleidung“ im Fachbereich Feuerwehr - mit der Beigeladenen zu 1. zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,-Euro festgesetzt.

 
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