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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4157/15

Datum:
11.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 4157/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0111.12K4157.15.00
 
Schlagworte:
Hausverbot, Jobcenter, Verhältnismäßigkeit
Normen:
§ 166 VwGO; § 114 ZPO
Leitsätze:

Für die Rechtsmäßigkeit eines Hausverbots bedarf es nicht notwendigerweise eines strafrechlich relevanten Verhaltens. Auch unterhalb dieser Schwelle liegende Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können ausreichen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.       aus F.     wird abgelehnt.

 
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