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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 100/16

Datum:
18.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 100/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0718.10L100.16.00
 
Schlagworte:
Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Fußgänger; Fußgängerlärm; Fußgängerverkehr; Lärm; Lärmimmissionen; Lärmschutz; materielle Planreife; Nachbarrechtsverletzung; Nachbarschutz; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; TA-Lärm; Teilbaugenehmigung; Unbestimmtheit; Zumutbarkeit
Normen:
BauGB § 33; BauGB § 34; BauGB § 76; VwGO § 80 Abs. 5;; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3;; VwVfG § 37
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Nutzung einer Veranstaltungshalle als Konzerthalle mit Clubbetrieb

1. Die Reichweite des positiven Gesamturteils einer Teilbaugenehnmigung ist abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahme. Eine Teilbaugenehmígung, die Rückbau- und Abbrucharbeiten im Untergeschoss einer Veranstaltungshalle sowie Erdbauarbeiten, Gründungs- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante der Bodenplatte von geplanten Anbauten gestattet, beinhaltet keine feststellende Wirkung hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer von Veranstaltungen, die in der Halle stattfinden, sowie der von dem Betrieb der Halle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen.

2. Materielle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist zu verneinen, wenn eine Baugenehmigung im Hinblick auf künftig womöglich zu erwartende, aber faktisch noch gar nicht umgesetzte vorhabenbezogene Änderungen eines Bebauungsplanentwurfs erteilt wird.

3. Die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und deswegen von dem Betreiber einer Anlage anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinn nicht gesteuert werden können. Aus diesem Grund ist auch die TA-Lärm ungeeignet, die besondere Lästigkeit der Immissionen zu erfassen, die von Menschen ausgehen.

4. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen bestimmt sich einerseits nach der Intensität und Charakteristik der Geräusche, zum anderen nach der gegebenen Situation, in der sich Lärmquelle und Immissionsort befinden. Dabei sind die Besonderheiten des durch Menschen verursachten Lärms zu berücksichtigen.

 
Tenor:

         Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die                   Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen         Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

 
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