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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 679/15.A

Datum:
30.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 679/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0330.9A.L679.15A.00
 
Schlagworte:
Visum Visumerteilung Ausländer Zuständigkeit Schengen-Visum Visumaussteller Visumausstellerstaat
Normen:
EUV 604/2013 Art 12 Abs 2
Leitsätze:

Ist ein Ausländer mit einem Schengen-Visum eingereist, ist grundsätzlich der Staat, der das Visum ausgestellt hat, für den Ausländer zuständig.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 1516/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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