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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 447/15.A

Datum:
11.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 447/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0311.9A.L447.15A.00
 
Schlagworte:
Italien Rücküberstellung Familie Kleinkinder Schwangerschaft
Normen:
AsylVfG § 34a; AsylVfG § 26a; AsylVfG § 27a
Leitsätze:

1. Die Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Italien ohne seine im 8. Monat schwangere Lebensgefährtin und seine beiden 2012 und 2013 geborenen Kinder ist unzulässig.

2. Die Betreuung und gemeinsame Unterbringung der gesamten Familie unmittelbar nach deren gemeinsame Rücküberstellung in Italien müsste gewährleistet sein.

3. Der Beeinträchtigung der Rechte des Asylbewerbers durch die Abschiebungsanordnung kann nicht durch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Auflagen in Verbindung mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Asylbewerber Rechnung getragen werden.

 
Tenor:

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.      bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1120/15.A wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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